Allgemeine Geschäftsbedingungen HSW AG - Stand 1. Mai 2018

 

I. Grundlage mit HSW geschlossener Vereinbarungen/Verträge

 

I.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen der HSW AG, nachfolgend 'HSW' genannt, und ihren Vertragspartnern (auch Lieferanten), nachfolgend 'Kunden' genannt. Mit der erstmaligen Vereinbarung / Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ein Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle darauf folgenden Verträge vereinbart sind und Geltung haben, auch wenn auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

 

I.2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden von HSW wird widersprochen, soweit sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HSW entgegenstehen; diese werden nicht Inhalt der mit HSW getroffenen Vereinbarungen/Verträge.

 

I.3. Für an HSW erteilte Aufträge wird vereinbart, dass im Nachrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzlichen Regelungen des § 650 BGB und die darin genannten Vorschriften gelten.

 

I.4. Die Vertragspartner von HSW haben die Prüfungs- und Rügenpflichten des § 377 Abs. 1 HGB einzuhalten. Zwischen HSW und deren Vertragspartnern gelten die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 bis 4 HGB.

 

I.5. Die Vereinbarungen zu Ziffer I.4. gelten auch, wenn das Geschäft kein Kaufvertrag nach § 433 BGB und §§ 373 ff. HGB ist.

 

I.6. Die Vereinbarungen zu Ziff. I.4. und I.5. gelten auch, wenn der Vertragspartner von HSW kein Kaufmann ist.

 

I.7. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. von HSW und deren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des ursprünglichen Vertrags hinausgehen.

 

II. Besondere inhaltliche Vereinbarungen

 

II.1. Erfüllungsort für die Herstellung und Übergabe der von HSW hergestellten Ware / Werbeträger ist der Sitz der HSW in Künzell. Auch im Falle der durch HSW organisierten oder selbst durchgeführten Versendung wird der Erfüllungsort nicht verändert.

 

II.2. Unabhängig von den geltenden oder vereinbarten Pflichten des § 377 HGB müssen Beanstandungen spätestens 14 Tage nach der Erlangung des Besitzes an der Ware durch den Kunden von HSW schriftlich, zumindest per E-Mail, mitgeteilt werden. Andernfalls kann der Kunde weder Mängelrechte, noch sonstige Schadenersatzansprüche geltend machen.

 

II.3. Wenn die von HSW gelieferte Ware von dem Kunden in Benutzung genommen wird, insbesondere aufgehängt / montiert wird, und der Kunde danach Mängel an der Ware rügt, trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast, dass diese von ihm gerügten Mängel bereits bei Auslieferung der Ware vorhanden waren.

 

II.4. Die Regelung des § 447 BGB gilt für den Versand durch HSW auch, wenn der Erfüllungsort der Ort der Anlieferung ist und auch wenn die Lieferung durch HSW erfolgt. Transportversicherungen werden von HSW nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

 

II.5. In der Bestellung des Kunden bzw. dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von HSW genannte Termine sind grundsätzlich unverbindlich. HSW hat Überschreitung von Terminen oder Fristen nur zu vertreten, wenn diese in den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich als fixe Termine genannt und deutlich hervorgehoben sind und ein Verschulden von HSW nachweislich vorliegt.

 

II.6. Sollte es auf dem Transportweg zum Kunden zu Verzögerungen oder Beschädigungen kommen, die nicht durch HSW zu vertreten sind, bestehen keine Einstandspflichten oder Schadenersatzverpflichtungen von HSW. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Vertretenmüssen trägt der Kunde von HSW. In diesem Fall kann der Kunde nur die Abtretung der HSW eventuell zustehenden Ansprüche gegen den beauftragten Spediteur / Transporteur oder Verursacher der Verzögerung oder Beschädigungen verlangen.

 

II.7. Stellt der Kunde HSW Daten oder sonstige Vorlagen zum Druck / Reproduzierung zur Verfügung, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass diese frei von Rechten (insbesondere Urheberrechten) Dritter sind, bzw. die erforderliche (Nutzungs-)Genehmigung für die Erfüllung des Auftrags durch HSW vorliegt. Das gilt auch für den Fall der Nachproduktion (u.a. Nachdrucke), gleich aus welchem Grund. HSW ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen oder diese Voraussetzungen zu überprüfen. Sollte ein Dritter trotzdem wegen der Verletzung von Rechten Ansprüche gegenüber HSW erheben und geltend machen, ist der Kunde zur Abwehr dieser Rechte gegebenenfalls durch Beauftragung von Rechtsanwälten sowie zur Übernahme und Erstattung aller gegenüber HSW geltend gemachter Forderungen verpflichtet; sollte HSW gerichtlich in Anspruch genommen werden, hat der Kunden die für diesen Rechtsstreit anfallenden Kosten auch im Wege des Vorschusses zu tragen und zu erstatten.

 

II.8. HSW ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit angelieferter Daten und Datensätze zu überprüfen oder Maßnahmen zu ergreifen, um zum Zweck der Optimierung der Qualität des Ausdrucks die angelieferten Daten zu überarbeiten. Werden vom Kunden Druckdaten zu spät oder in nicht ausreichender Qualität zur Verfügung gestellt, können die Arbeiten von HSW nicht oder zumindest nicht innerhalb zuvor getroffener Vereinbarungen erfolgen. Wenn und soweit HSW Anpassungen / Überarbeitungen an vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten vornimmt bzw. vornehmen muss, ist die diese Leistung gesondert zu vergüten.

 

II.9. Für Drucke, die auf Basis vom Kunden angelieferter Daten ausgeführt werden, übernimmt HSW im Hinblick auf die Qualität keine Gewähr; insbesondere steht HSW nicht dafür ein, das der in den Daten hinterlegte Farbton im Ausdruck dem Kundenwunsch entspricht. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass auch konkret vordefinierte Farbtöne im Ausdruck von dem gewählten Druck-Medium (Trägermaterial) abhängen und diese den Farbeindruck wesentlich beeinflussen.

 

II.10. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie die Beschaffenheit von Laminierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet HSW nur insoweit, als Mängel an Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Diese Abweichungen können selbst bei Verwendung des gleichen Materials bei einem Druck, bestehend aus mehreren Einzelteilen, auftreten, als auch bei Vergleich zwischen Andruck und endgültig produzierten Drucken.

 

II.11. Eine vereinbarte Faltenfreiheit stellt grundsätzlich keine Garantieerklärung dar: diese wird von HSW angestrebt, kann aber nicht garantiert werden.

 

II.12. Wenn der Druck auf einem Material erfolgt, das vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, kann HSW darüber hinaus nicht dafür einstehen, dass insbesondere bei längerem Druck, hoher Auflage sowie Langzeitverwendung die Ergebnisse einer eventuell vorher vorgenommenen Probe dauerhaft Bestand haben. Sollte es beim Druck auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien zu Schwierigkeiten, Verzögerungen oder gar Schäden an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Material oder der Druckmaschine von HSW kommen, ist HSW hierfür nicht einstandspflichtig, sondern der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet.

 

II.13. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Gegenstände oder Daten bleiben im Eigentum des Kunden. HSW ist nicht verpflichtet, diese besonders zu verwahren. HSW haftet während Ihres Besitzes an diesen Gegenständen / Daten nur für grobe Fahrlässigkeit und / oder Vorsatz.

 

II.14. HSW ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob das vom Kunden für den Druck ausgewählte Material und die Art der Konfektionierung für den Einsatzzweck des Kunden geeignet ist. Das gilt nicht, wenn der Kunde ausdrücklich diesbezüglich unter Angabe aller hierfür notwendigen Umstände des Einsatzes von HSW eine Beratung gewünscht und erhalten hat.

 

II.17. Preise für einzelne Positionen eines Angebots von HSW haben nur Gültigkeit bei Erteilung des gesamten Auftrags über dieses Angebot. Das Gleiche gilt für im Angebot genannte Einheitspreise, die nur bei Abnahme der angebotenen Menge / Maße Gültigkeit haben.

 

II.16. HSW ist nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten oder Bestellungen zu prüfen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

 

III.1. Von HSW gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlungen Eigentum von HSW.

 

III.2. Liefert HSW Waren an Kunden, die nicht Verbraucher im Sinn des § 13 BGB sind, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von HSW, bis alle aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und HSW hervorgehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden erfüllt sind.

 

III.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordentliche Geschäftsgangs die Ware zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden oder zu vermischen. Eine Verarbeitung/Umbildung erfolgt für HSW. Ein eventuell aus Satz 1 und / oder Satz 2 entstehendes Miteigentum erwirbt (nur) HSW.

 

III.4. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordentliche Geschäftsgangs die Ware zu verkaufen.

 

III.5. Für alle Fälle, in denen HSW sein Vorbehaltseigentum ganz oder teilweise an der Ware verliert, insbesondere nach III.4., ist vereinbart, dass der Kunde an HSW alle Forderungen abtritt, die der Kunde rechtsgeschäftlich für die Verfügung über die Ware erwirbt bzw. auf sonstige Weise anstelle der Ware erhält; HSW nimmt diese Abtretung hiermit an.

 

III.6. HSW ermächtigt den Kunden, an HSW abgetreten Forderungen für Rechnung von HSW im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HSW nicht ordnungsgemäß nachkommt. In letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, HSW auf Verlagen sofort alle Angaben zu machen, die zur Einziehung der Forderungen erforderlich sind.

 

III.7. Der Kunde verwahrt Vorbehaltseigentum für HSW kostenlos. Er hat HSW unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter zu unterrichten, damit HSW die Rechte aus §§ 771 ff. ZPO gelten machen kann; ist in diesem Falle eine Kostenerstattung durch den Dritten nicht erfolgreich, hat der Kunde die entstehenden Kosten an HSW zu erstatten.

 

III.8. Der Kunde ist zur sofortigen Herausgabe der im Vorbehaltseigentum von HSW stehenden Gegenstände verpflichtet, wenn er gegenüber HSW in Zahlungsverzug gerät oder sich auf sonstige Weise schuldhaft vertragswidrig verhält. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, HSW auf Verlagen sofort alle Angaben zu machen, die zur Geltendmachung des Eigentums von HSW erforderlich sind.

 

III.9. HSW verpflichtet sich, Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen von HSW gegenüber dem Kunden um mehr als 10% übersteigt.

 

IV. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung

 

IV.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von HSW ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind von HSW unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

IV.2. Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber Forderungen von HSW ist auf Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt. Bei dauernden Lieferbeziehungen ist das Vertragsverhältnis die jeweilige Lieferung.

 

IV.3. Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen HSW ist nur mit vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Genehmigung von HSW möglich. Lieferanten sind berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.

 

IV.4. HSW weist darauf hin, dass HSW alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäftsbeziehungen nebst allen Nebenrechten (wie z. B. Vorbehaltseigentum) an die Fa. Close Finance GmbH, Große Bleiche 35-39, 55116 Mainz, abgetreten hat.

 

V. Gewährleistung

 

V.1. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte des Kunden (insbesondere die in § 437 BGB beschriebenen) gegenüber HSW beträgt 1 (in Worten: ein) Jahr; das gilt nicht, wenn der Kunde ein Verbraucher nach § 13 BGB ist.

 

V.2. Nachbesserung und sonstige Gewährleistungsarbeiten werden am Erfüllungsort durchgeführt; im Zweifel am Produktionsort von HSW. Sollte der Kunde die Ware an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht haben, ist HSW nicht verpflichtet, dort Leistungen zu erbringen; das gilt auch und entsprechen, wenn der Kunde die Ware an einen anderen Ort als, den Auslieferungsort verbracht hat, soweit HSW verpflichtet gewesen wäre, dort Leistungen zu erbringen.
Das gilt nicht, wenn der Kunde HSW vorher verbindlich und schriftlich (§ 126 BGB) zusichert, die Reisekosten der Monteure vom Sitz von HSW zum Standort der Ware einschließlich Auslösung und Fahrtzeit zu bezahlen, und soweit dies HSW zumutbar ist und/oder die Leistungen von HSW am Ort der Ware überhaupt erbracht werden können.

 

V.3. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weitern Ansprüche.

 

VI. Haftungsregelungen

 

Die Haftung von HSW, deren Mitarbeitern und Organe sowie deren Erfüllungsgehilfen ist nach den folgenden Reglungen beschränkt:

 

VI.1. Die Vorgenannten haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

VI.2. Die Vorgenannten haften nicht für mittelbare Schäden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) etwas anderes vereinbart ist.

 

VI.3. Die Vorgenannten haften bei eventuellen Ansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 10% der Rechnungssumme aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (siehe IV.2. Satz 2).

 

VI.4. Die Vorgenannten haften im Übrigen maximal bis zur Höhe der HSW aus dem Geschäft (siehe IV.2. Satz 2) zustehenden Vergütung, bezüglich dessen der Kunde eine Haftung geltend macht.

 

VII. Beendigung der Geschäftsbeziehung

 

VII.1. Überschreitet der Kunde vereinbarte Zahlungsfristen, gerät er mit Zahlungen in Verzug oder verletzt er auf andere Weise vertragliche Verpflichtungen, kann HSW von dem Vertrag zurück treten; das gilt im Fall von mehreren Verträgen für alle bestehenden Verträge, wenn es sich um wesentliche schuldhafte Vertragsverletzungen handelt, insbesondere Zahlungen von mehr als 10% der Summe der Forderungen von HSW aus allen Verträgen offen stehen. In diesem Fall ist HSW zugleich berechtigt, alle Sicherungsrechte einzufordern.

 

VII.2. Das gleiche gilt, wenn die die Fa. Close Finance GmbH, Große Bleiche 35-39, 55116 Mainz (siehe Ziffer IV.4.), die Eingehung oder Weiteführung einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden mangels Kreditwürdigkeit ablehnt.

 

VII.3. Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer VII.1. und / oder VII.2. vor, und zwar auch ohne dass mindestens 10% der Summe aller Forderungen von HSW aus allen Verträgen offen stehen, kann HSW auch nachträglich vom Kunden Vorkasse für noch herzustellende oder auszuliefernde Waren fordern.

 

VIII. Geltendes Recht / Gerichtsstand

 

VIII.1. Für alle rechtlichen Beziehungen zwischen HSW und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

VIII.2. Für alle rechtlichen Streitigkeiten gilt der Geschäftssitz von HSW als ausschließlicher Gerichtsstand (Amts- und Landgericht Fulda, sowie übergeordnete Instanzen).

 

VIII.3. Ziffer VIII.1. und VIII.2. gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen als Kunden, oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und die Vereinbarung schriftlich bestätigt wird.